Reform der Grundsteuer –Grundstückseigentümer aufgepasst!

Zum Hintergrund:
Ab dem 01. Januar 2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Der Gesetzgeber hat damit auf eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts reagiert, dass die Einheitswerte basierend auf Jahrzehnte alten Daten, für die Festsetzung der Grundsteuer nicht mehr zulässig sind.

Damit verliert der historische Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit. Hierzu führt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) u.a. weiter aus:
Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle rund 36 Millionen wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes, privat oder betrieblich, neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.
Erschwerend kommt hinzu, dass nicht alle Bundesländer dem sogenannten „Bundesmodell“ folgen, sondern eigene Verfahren entwickelt haben.

Was jetzt gilt:

Jeder Grundstückseigentümer ist davon betroffen.

Die Finanzämter werden in diesem Jahr, voraussichtlich beginnend ab März, eine Vielzahl neuer Daten abfragen, die von Ihnen als Grundstückseigentümer vorzulegen sind. Die Erklärung ist bis zum
31. Oktober 2022 (sog. Feststellungserklärung) beim örtlich zuständigen Finanzamt einzureichen.

Wir informieren und unterstützen Sie bei Bedarf bei den Änderungen zur Grundsteuer.

Dabei bleibt das bisherige Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer grundsätzlich erhalten:

Grundsteuerwert x Steuermesszahl x Hebesatz = Grundsteuer

>Grundsteuerwert:     Ermittelt das Finanzamt anhand einer Feststellungserklärung
>Steuermesszahl:     Gesetzlich festgelegt
>Hebesatz:         Legt Stadt beziehungsweise Gemeinde fest


Die dann neu ermittelte Grundsteuer wird ab dem Kalenderjahr 2025 von Ihrer Gemeinde oder Stadt erhoben.

Was können wir für Sie tun?

Wir recherchieren und verarbeiten die benötigten Daten Ihrer Immobilie(n) und erstellen einfach und unkompliziert die elektronische Feststellungserklärung(en).

Diese Angaben übermitteln wir fristgerecht an die entsprechenden Finanzämter, so dass Sie Ihrer Erklärungspflicht ohne großen persönlichen Aufwand nachgekommen sind. Wir kommunizieren und Begleiten den gesamten Prozess gegenüber der Finanzverwaltung.

Haben Sie diesbezüglich Fragen oder Beratungsbedarf? Sprechen Sie uns gerne an.

Neues zum Transparenzregister

Im Oktober 2017 wurde bekanntlich das sog. Transparenzregister eingeführt. Die Einzelheiten sind im Geldwäschegesetz (GWG) geregelt. Mit diesem sollen vornehmlich undurchsichtige Unternehmensstrukturen bekämpft und offen gelegt werden. Dazu sind im August 2021 wesentliche Änderungen in Kraft getreten, die das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister aufwerten, sodass ab sofort ausnahmslos alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland eintragungspflichtig sind. 

I.    Wegfall des Vorteils der Meldefiktion 
    Eine Mitteilungspflicht bestand zum Transparenzregister bis einschl. 31. Juli 2021 nicht, wenn die Angaben zu den unmittelbar wirtschaftlich Berechtigten (den natürlichen Personen als Gesellschaftern) sich bereits aus anderen elektronisch oder öffentlich zugänglichen Registern, so z.B. aus der im Handelsregister veröffentlichten Gesellschafterliste der GmbH ergaben. War die Gesellschafterliste der GmbH bis einschl. 31. Juli 2021 formal und inhaltlich richtig, bestand keine Meldepflicht der GmbH zum Transparenzregister. Diese Ausnahme ist zum 01. August 2021 insgesamt weggefallen. Seitdem gilt: 
    
II.    Für Kapitalgesellschaften, die ab dem 01. August 2021 gegründet werden, gilt: Sie müssen sofort zum Transparenzregister angemeldet werden. 

III.    Für alle Kapitalgesellschaften, die vor dem 01. August 2021 gegründet wurden, gilt: Sie müssen - soweit noch nicht geschehen - nun zum Transparenzregister angemeldet werden. Für die AG, SE oder KGaA besteht dazu eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2022. Für die GmbH und die Genossenschaft besteht dazu eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2022. Für GmbHs, deren wirtschaftlich Berechtigte (lebende Personen mit mehr als 25 %) sich nicht aus der Gesellschafterliste ergeben (etwa bei Holdingstrukturen) galt die alte Meldefiktion nie; für solche gilt auch die o.a. Übergangsfrist nicht; die GmbH war schon immer eintragungspflichtig.
    
IV.    Für alle anderen Rechtsformen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022, aber:
    
V.    Für Personenhandelsgesellschaften ist u.E. zu differenzieren: Nach Überzeugung des Bundesverwaltungsamts (BVA), das die Einhaltung der Pflichten zum Transparenzregister kontrolliert, galt die bis 31. Juli 2021 geltende Meldefiktion für Personenhandelsgesellschaften, insbesondere für die GmbH & Co. KG, grundsätzlich nicht. Begründung ist z.B., dass die für Kommanditisten in das Register eingetragenen abstrakten Haftsummen nicht identisch sein müssen mit den intern vereinbarten Pflichteinlagen/Kapitaleinlagen/Stimmrechten. Zudem sei eine wirtschaftliche Beteiligung der Komplementär-GmbH im Handelsregister gar nicht erkennbar. Danach waren die im Handelsregister hinterlegten Angaben der Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erfüllung der Mitwirkungspflichten im Transparenzregister bis auf Ausnahmen noch nie ausreichend. Folglich mussten die wirtschaftlich Berechtigten von Personengesellschaften seit Oktober 2017 zum Handelsregister angemeldet werden. 
    
    Die zu IV. genannte Übergangsfrist gilt deshalb u.E. nur für solche Personenhandelsgesellschaften, die bis zum 31. Juli 2021 nicht eintragungspflichtig waren, so z.B. für die sog. Einmann-GmbH & Co. KG oder die Partnerschaft. Gesellschaften bürgerlichen Rechts waren und bleiben sind bis auf Weiteres nicht eintragungsfähig/-pflichtig.
    
VI.    Die Übergangsfristen gem. III., IV. gelten weiter nicht in den Fällen, in denen eine Eintragung ausdrücklich gefordert wird (z. B. bei Beanspruchung von Überbrückungshilfen).
    
VII.    Aussetzung der Verfolgung (§ 59 Abs. 9 GwG)
    Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten soll ausgesetzt werden
    
    -    für die AG, SE, KGaA bis zum 31. März 2023,
    -    für die GmbH, Genossenschaft, Partnerschaft bis zum 30. Juni 2023,
    -    in allen anderen Fällen bis zum 31. Dezember 2023.

Wie stets, kann diese Mandanteninformation nur einen ersten Überblick zu den Neuerungen im Transparenzregister geben. Sie erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit oder umfassende inhaltliche Richtigkeit.

Gerne sind wird bei der Eintragung Ihres Unternehmens ins Transparenzregister behilflich.

Zur Beantwortung von Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.

Sven Angerer

Angerer & Collegen 
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Weidenauer Straße 138
57076 Siegen
Tel. 0271 770226-0
Fax: 0271 770226-10
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
www.angerercollegen.de

Neues zum Transparenzregister

„Betriebliche Altersversorgung: Ab 2022 wird der Arbeitgeberzuschuss bei allen Entgeltumwandlungen verpflichtend“

Die Vorsorge für das Alter ist essenziell und die gesetzliche Rente reicht meist nicht für eine ausreichende finanzielle Absicherung aus. Vielleicht haben auch Sie für Ihre Mitarbeitenden deshalb eine steuerlich geförderte betriebliche Altersvorsorge mit Entgeltumwandlung abgeschlossen. Der Arbeitnehmende verzichtet dabei zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge auf Teile des Gehalts. Lohnsteuer- und beitragspflichtig ist dann nur das verbleibende Entgelt. Damit spart auch der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge.

Diesen Vorteil müssen Arbeitgeber bereits seit dem 1. Januar 2019 für alle neu abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen weitergeben. Ab dem 1. Januar 2022 sind auch alle vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen zuschusspflichtig. Arbeitgeber müssen einen Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der Entgeltumwandlung in den Altersvorsorgevertrag einzahlen, soweit Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Für Arbeitnehmer, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze(n) umwandeln, könnte daher der Zuschuss auf die tatsächlich gesparten Sozialversicherungsbeiträge gedeckelt werden. Eine solche Spitzabrechnung ist allerdings aufwendig, da der Zuschuss mit jeder Änderung der Beitragsbemessungsgrenze und/oder Beitragssätze angepasst werden müsste. Prüfen Sie daher, ob Sie diesen Aufwand eingehen möchten.

Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss ist grundsätzlich an den Versorgungsträger zu leisten, bei dem der Vertrag für die Entgeltumwandlung besteht. Kann dieser Versorgungsvertrag nicht aufgestockt werden und kann auch kein Neuvertrag zu den aktuell gültigen Konditionen abgeschlossen werden, kann ein anderer Versorgungsträger einbezogen werden. Es ist aber auch zulässig, dass der Entgeltumwandlungsbetrag um den Zuschuss gemindert und die ursprüngliche Beitragshöhe beibehalten wird. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin seine/ihre Zustimmung erteilen.

Sofern Sie bereits einen Arbeitgeberzuschuss leisten, der über den obligatorischen 15 Prozent liegt und schon in der Vergangenheit an die Sozialversicherungsersparnis geknüpft wurde, dürfte dieser anrechenbar sein. Fehlt es an einer solchen Regelung, sollten Sie die Entgeltumwandlungsvereinbarung noch im Jahr 2021 um eine Anrechnungsklausel ergänzen.

Warten Sie nicht ab, bis sich der Versorgungsträger bei Ihnen meldet, sondern überlegen Sie schon im Vorfeld, welche versicherungstechnische Umsetzung Sie bevorzugen würden. Nutzen Sie für weiterführende Informationen das angefügte Merkblatt „Betriebliche Altersversorgung: Ab 2022 wird der Arbeitgeberzuschuss bei allen Entgeltumwandlungen verpflichtend“.

Die praktische Umsetzung der Zuschusszahlung wirft viele Fragen auf. Lassen Sie sich daher zeitnah beraten. Gern unterstützen wir Sie dabei und vermitteln Ihnen auch einen Kontakt zu einem der mit uns kooperierenden Rechtsanwälte.

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