Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de kann, sofern Sie im November vom zweiten Lockdown direkt oder indirekt betroffen waren, ab sofort die staatliche Novemberhilfe beantragt werden. Als Soloselbständiger können Sie den Antrag ggf. selbst über ELSTER erfassen, ansonsten sind die Anträge durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte zu stellen.
Antragsberechtigt sind alle sog. direkt betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten.
Ebenfalls antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen (sog. indirekt betroffene Unternehmen). Außerdem sind unter anderem Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erlitten.
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, und zwar tageweise anteilig für die Dauer des Lockdowns. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Wenn Sie erst nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung angesetzt werden.
Beachten Sie, dass andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, angerechnet werden. Das gilt vor allem für Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld.
Um allen Antragstellern eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sollen für Unternehmen zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt werden, höchstens jedoch 10.000 Euro. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen kurzfristig.
Die Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden.
Weitere detaillierte Informationen zur Novemberhilfe finden Sie online:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/FAQ/Novemberhilfen/faq-novemberhilfen.html
Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Wir unterstützen Sie auch gerne bei der Prüfung Ihrer Antragsberechtigung und der Antragstellung.