Die E-Rechnung kommt

Der Gesetzgeber verpflichtet Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 dazu, Rechnungen an Geschäftskunden ausschließlich in elektronischer Form auszustellen. Mit dieser Maßnahme soll insbesondere der Umsatzsteuerbetrug bekämpft werden. Damit ist klar: Die E-Rechnung kommt. 

 

Vielleicht hast du bereits erste Erfahrungen mit eingehenden E-Rechnungen gemacht. Wenn nicht, gilt es, rechtzeitig passende Software-Lösungen und Prozesse in deinem Unternehmen einzuführen. Dabei bietet die E-Rechnung viele Vorteile für dich. 

 

Sicherlich bedeutet die Umsetzung dieser weiteren gesetzlichen Änderung zunächst einen Mehraufwand, der in deinen Tagesablauf integriert werden muss. Um E-Rechnungen empfangen und erstellt zu können, müssen in deinem Unternehmen wahrscheinlich neue Software-Lösungen und auch die damit verbundenen Prozesse eingerichtet werden. 


Zeitplan:

01.01.2025:

Der Vorrang von Papierrechnungen entfällt. Jedes Unternehmen kann E-Rechnungen versenden. In den ersten zwei Jahren dürfen noch Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate, wie beispielsweise eine PDF dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden. 

 

01.01.2027:

Unternehmen > EUR 800.000,00 Vorjahresumsatz müssen B2B-E-Rechnungen versenden. 
Unternehmen > EUR 800.000,00 Vorjahresumsatz dürfen noch sonstige Rechnungen, wie Papier oder PDF versenden. 

 

01.01.2028: 

Alle Unternehmen müssen B2B-E-Rechnungen versenden. 

 

Was ist eine E-Rechnung? 

Eine E-Rechnung darf nicht mit einer Rechnung im PDF-Format verwechselt werden, welche z. B. per E-Mail versendet wird. Elektronische Rechnungen müssen bestimmte Vorgaben erfülle, die in der Norm EN 16931 festgelegt sind. Eine E-Rechnung liegt in einem strukturierten elektronischen Format vor. 

 

 

Lass uns die Zeit nutzen und diese Herausforderung gemeinsam angehen. Wir unterstützen dich und helfen bei der Umsetzung der Anforderungen. Komm gerne auf uns zu und lassen uns gemeinsam die Herausforderung meistern. Je schneller du die E-Rechnung einführst, desto schneller profitierst du auch von den Vorteilen. 

 

Falls wir dein Interesse geweckt haben und du noch mehr Fragen dazu hast, kannst du uns gerne zu diesem Thema kontaktieren! Wir freuen uns über deinen Anruf oder deine Nachricht :)

Dropshipping – leicht erklärt:

Keine Lust auf Lagerhaltung und Logistik - Platzt euer Lager aus allen Nähten und ihr wisst nicht mehr wohin mit den ganzen Artikel/Waren?

 

Wir haben die Lösung: DROPSHIPPING!

 

In diesem Blog-Artikel werfen wir einen genaueren Blick auf dieses Geschäftsmodell.

 

Hier klären wir für euch folgende Fragen:

  1. Was ist Dropshipping?
  2. Wie funktioniert Dropshipping?
  3. Vor- und Nachchteile
  4. Fazit

 

1.   Was ist Dropshipping?

Dropshipping bietet Händlern die Möglichkeit, ohne große Investitionen in Lagerhaltung und Logistik in den Versandhandel einzusteigen, ihre Artikel zu verkaufen oder ihr Unternehmen auszuweiten. Im Prinzip ist das ganz einfach: Kundenbestellungen gehen bei einem Händler ein, werden jedoch nicht von ihm, sondern vom Hersteller oder Großhändler direkt an den Kunden versandt. Der Händler spart die Bereiche Lagerhaltung und Logistik hierdurch komplett ein.

 

2.   Wie funktioniert Dropshipping? 

1.) Kunde: Bestellt bei einem Verkäufer und erhält Ware vom Dropshipping-Anbieter. Er erfährt zu keinem Zeitpunkt, ob es über ein Dropshipping Modell handelt, da er lediglich seine Bestellung über den Shop bezieht.

2.) Verkäufer (Dropshipper): bietet seine Produkte an und „bestellt“ nach einer Kundenbestellung beim Dropshipping-Händler mit direkter Lieferung an den Kunden.

3.) Dropshipping-Anbieter: Verpackt die bestellten Produkte für den Kunden und versendet sie. Die Verpackung ist hierbei im Branding des Verkäufers / Dropshippers gehalten.

 

3.   Vor-/ & Nachteile

Dropshipping

Klassischer Versand

Vorteil

Nachteil

Vorteil

Nachteil

Geringer Investitionsbedarf

Versandkosten schwer kalkulierbar

Versandkosten stehen fest

Sortiment beschränkt

Großes Sortiment möglich

Geringe Kontrollierbarkeit

Kontrolle über Versandweg, Lieferzeit und Zustellzeit

Investitionen in Lager und Logistik erforderlich

Internationalisier-barkeit

 

 

Nur langsam skalierbar

 

4.   Fazit

Dropshipping besitzt viele Vorteile gegenüber herkömmlichen E-Commerce-Liefermethoden. Es eignet sich insbesondere für Start-Ups, da Produkte erst nach Bestellung vom Lieferanten gekauft werden und damit das Business gut skalierbar ist.

 

Falls wir dein Interesse geweckt haben und du noch mehr Fragen dazu hast, kannst du uns gerne zu diesem Thema kontaktieren! Wir freuen uns über deinen Anruf oder deine Nachricht :)

Wichtige steuerliche Fristen für dich als E-Commerce Unternehmer

Du bist im Bereich des E-Commerce als Unternehmer tätig? Dann hast du oftmals mehr steuerliche Fristen zu beachten als der "normale" Unternehmer.

Falls du dich jetzt fragst, was damit gemeint sein könnte, beantworten wir dir im nachfolgenden Blog-Post.

  1. Umsatzsteuer-Voranmeldung
    1. Abgabezeitraum: Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist grundsätzlich immer monatlich zum 10. des Folgemonats fällig. Sollte deine gesamte Umsatzsteuerzahllast im Vorjahr unter dem Wert von € 7.500,00 liegen, dann musst du deine Umsatzsteuer-Voranmeldung nur quartalsweise übermitteln. Eine jährliche Abgabe der Umsatzsteuer ist bei einer Umsatzsteuer-Zahllast von unter € 1.000,00 im Vorjahr verpflichtend.
    2. Dauerfristverlängerung: Du kannst eine sog. Sondervorauszahlung / Dauerfristverlängerung beantragen. Diese beträgt 1/11 der im Vorjahr geleisteten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen und wird am Ende des Jahres wieder verrechnet, sodass für dich grundsätzlich keine Mehrkosten entstehen. Durch die Dauerfristverlängerung hast du die Möglichkeit, die Umsatzsteuer-Voranmeldung erst einen Monat später zu übermitteln - der große Vorteil ist der reduzierte Stress bei der Bereitstellung der Buchhaltungsunterlagen an deinen Steuerberater.
    3. Diese Meldung muss grundsätzlich jeder Unternehmer abgeben. Bist du Kleinunternehmer oder erzielst umsatzsteuerbefreite Erlöse, musst du dies nicht tun.
    4. Hier gibt es schon 2 Besonderheiten: Den Abgabezeitraum und die Dauerfristverlängerung
  2. Zusammenfassende Meldung (ZM)
    1. Die Zusammenfassende Meldung müssen alle Unternehmer abgeben, welche innergemeinschaftliche Lieferung oder sonstige Leistungen an B2B-Kunden innerhalb der EU erbringen. Je nach Umsatz muss die ZM monatlich oder quartalsweise abgegeben werden. Die ZM muss grundsätzlich bis zum 25. Tag nach Ablauf des Meldezeitraums beim Finanzamt abgeben werden. Anders als bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung entsteht hier aber keine Zahllast - die Übermittlung dient lediglich zum Datenabgleich zwischen den Mitgliedstaaten.
  3. Meldung zum One-Stop-Shop Verfahren (OSS-Verfahren)
    1. Wer dazu verpflichtet ist, die Meldung zum sogenannten OSS-Verfahren abzugeben, kannst du in einem anderen Beitrag nachlesen. OSS Verfahren – Drei kleine Buchstaben, aber große Wirkung!
    2. Die Meldung zum One-Stop-Shop Verfahren ist quartalsweise immer zum letzten Tag des Kalendermonats beim Bundezentralamt für Steuern abzugeben, welcher dem Meldezeitraum folgt. Auch die Zahlung muss bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein!
  4. Weitere Steuern
    1. Je nach Unternehmensform und Größe des Unternehmens musst du außerdem folgende Steuern entrichten:
      1. Einkommensteuer: Fällt bei Personengesellschaften (GbR / OHG) und Einzelunternehmen an. Die vierteljährlichen Vorauszahlungen sind fällig am 10.03., 10.06., 10.09., 10.12.
      2. Körperschaftsteuer: Fällt bei Kapitalgesellschaften (GmbH / UG) an, auch hier sind die vierteljährlichen Vorauszahlungen jeweils am 10.03., 10.06., 10.09., 10.12. fällig.
      3. Gewerbesteuer: Übersteigt der Gewerbeertrag den Wert von € 24.500,00, ist man zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet. Die quartalsweisen Vorauszahlungen sind fällig zum 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. eines Jahres.


Falls du noch Fragen zu den steuerlichen Fristen für dich als E-Commerce Unternehmer hast zögere nicht, uns zu kontaktieren!

 

Du schaust wie Freddie, wenn es um die Frage geht, ob du im (EU- ) Ausland umsatzsteuerpflichtig bist?

Viele von euch könnten bereits seit längerer Zeit im Ausland umsatzsteuerpflichtig geworden sein. Denn, ab einer bestimmten Umsatzgrenze an Privatkunden im EU-Ausland oder anderen Faktoren, werdet ihr automatisch im jeweiligen Empfängerland umsatzsteuerpflichtig.


Hier erfahrt ihr,

  1. wann Ihr im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig werdet,
  2. was ihr machen müsst, wenn ihr euch unsicher seid, ob ihr die jeweiligen Grenzen überschritten habt,
  3. was ihr tun müsst, wenn ihr euch sicher seid, dass ihr im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig geworden sein,
  4. wie euch das OSS-Verfahren bei den Meldungen je Land helfen kann.


Wann seid/werdet ihr im EU-Ausland steuerpflichtig?

Im EU-Ausland werdet ihr insbesondere umsatzsteuerpflichtig, wenn

  1. ihr ausländische Lager nutzt (beachte auch Amazon PAN-EU)
  2. ihr mehr als € 10.000,00 Umsatz an Privatkunden im gesamten EU-Ausland pro Jahr habt. (Nein, nicht pro Land! Insgesamt in allen Ländern zusammen!)


Was ihr machen müsst, wenn ihr euch unsicher seid, ob ihr die jeweiligen Grenzen überschritten habt.

Uns kontaktieren! 😊 Wir helfen euch gerne dabei nachzuvollziehen, ob Ihr die Grenzen überschritten habt und besprechen die nächsten notwendigen Schritte!


Was müsst ihr tun, wenn ihr euch sicher seid, dass ihr im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig geworden sein?

Uns sofort kontaktieren! Nein, Spaß bei Seite. Hier solltet ihr euch auf jeden Fall (besseren) steuerlichen Rat suchen 😊 Unsere Kontaktdaten findet ihr hier.


Wie kann euch das One-Stop-Shop-Verfahren hier helfen?

Das erfahrt ihr in unserem anderen Beitrag. (LINK)

Amazon-Gebühren ab August 2024: Was Du jetzt wissen musst!

Amazon hat zum 01. August 2024 bedeutende Änderungen bei den Gebühren für Verkäufer eingeführt. Diese Neuerungen betreffen u.a.  Amazon FBA als auch andere Services und haben Auswirkungen auf den Ertrag von Verkäufern. In diesem Blogpost geben wir dir einen Blick auf die neuen Abrechnungsmodalitäten.


Die wichtigsten Änderungen bei den Gebühren im Überblick:

  1. Erhöhung der Gebühren für Amazon FBA:
    • Seit dem 01.August 2024 steigen die Amazon FBA-Gebühren für Artikel, die über Amazon-FBA verschickt werden, um durchschnittlich 5%. Laut Amazon ist dies auf erhöhte Lagerkosten zurückzuführen.
    • Für Verkäufer, die Produkte wie Möbel oder Großgeräte über Amazon vertreiben und deren Gewicht über 10 kg liegt, können die Gebühren sogar um bis 10% steigen.
  2. Lagergebühren und Nutzung von Lagerraum:
    • Die Gebühren für die Lagerung von Produkten in Amazons Lagern steigen ebenfalls. Besonders in der Hochphase, wie die Weihnachtssaison, können Anbieter mit einer Erhöhung von bis zu 15% rechnen.
    • Sollte der Verkäufer Ladenhüter haben, die in den Lägern von Amazon liegen, sollen diese künftig auch stärker für die Nutzung von Lagerraum belastet werden. Dadurch sollen Lagerbestände effizienter zu handeln sein.
  3. Neue Gebühren für Retouren:
    • Seit August 2024 hat Amazon eine neue Gebühr für Retouren erhoben, die nicht aufgrund von Defekten oder Falschlieferungen erfolgen. Gerade in Kategorien wie Mode und Elektronik, wo Rücksendungen häufiger vorkommen, soll das Rückgabeverhalten zurückgehen.


Auswirkungen auf Verkäufer

Grundsätzlich wird die Erhöhung der Gebühren die Margen bzw. Eträge der Verkäufer reduzieren. Besonders kleinere Amazon-Verkäufer, die auf FBA angewiesen sind, um die Logistik abzuwickeln und so schon mit hohen Kosten zu kämpfen haben, könnten unter den steigenden Gebühren leiden. Es wird erwartet, dass Preise für Produkte entsprechend erhöht werden.


Auswirkungen auf die laufende Buchhaltung

Bisher war der klassische Weg, dass die Amazon Gebühren über die Niederlassung in Luxemburg von Amazon abgerechnet wurden. Dabei kam das sog. Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG zur Anwendung. Seit dem 01. August 2024 erfolgt die Abrechnung der Amazon-Gebühren aber grundsätzlich über lokale Niederlassungen in den jeweiligen Ländern. Konkret bedeutet das, dass die Abrechnung für deutsche Amazon-Verkäufer künftig nicht mehr mit dem Hinweis nach § 13b UStG versehen sind, sondern deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Die Gebühren werden um den Anteil der Vorsteuer erhöht. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer aber dann im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung abziehen. 


Fazit

Die Umstellung auf die neuen Amazon-Gebühren ab August 2024 stellt Verkäufer vor neue Herausforderungen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Änderungen auf den gesamten Markt auswirken werden.

Durch Abrechnungen über lokale Niederlassungen kommt das Reverse-Charge-Verfahren nicht mehr zur Anwendung. Du als Amazon-Händler solltest du vorbereitet sein und kannst dich bei Fragen gerne an uns wenden.

OSS Verfahren – Drei kleine Buchstaben, aber große Wirkung!

Das One Stop Shop Verfahren (OSS) ist vor allem beim E-Commerce unumgänglich und sieht im ersten Augenblick nach mehr Arbeit aus und ist es tatsächlich auch… Aber im Vergleich zu der Alternative die du hast, ist es eine erhebliche Zeit und Kostenersparnis! Wenn du dir einen kleinen Überblick machen möchtest, dann lies weiter 😊

Das OSS Verfahren richtet sich an:

  • inländische Unternehmer, die…
    o Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, die im EU Mitgliedsstaat ansässig sind.
    o Innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen
    o Eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, wodurch die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines EU Mitgliedsstaats durch einen nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht wird.
  • Nicht in der EU ansässige Unternehmer,
    o die im Inland über eine Einrichtung (z.B. Warenlager) verfügen, von der aus Gegenstände an Privatpersonen gelangen, die in einem EU Mitgliedsstaat ansässig sind.


Voraussetzungen sind:

  • Überschreitung des Schwellenwerts von insgesamt 10.000€ für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen (alle EU Mitgliedsstaaten zusammengerechnet)
  • Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST)


Der große Vorteil ist:

  • Man muss sich nicht in jedem EU Mitgliedsstaat, in dem man Umsätze getätigt hat, steuerlich registrieren und einzelne Steuererklärungen abgeben, sondern kann eine „zusammengefasste“ Erklärung beim inländischen BZST übermitteln und die ausländischen Umsatzsteuer in einer Summe überweisen.


Die Pflichten und Fristen lauten:

  • Vierteljährliche elektronische Meldung ans BZST
  • Vierteljährliche Zahlung der ausländische Umsatzsteuer an das BZST
  • Die Meldung sowie die Überweisung der Umsatzsteuer muss bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf das jeweilige Quartal folgt (z.B. bis zum 30.04 für das 1.Quartal, zum 31.07 für das 2.Quartal usw.)


Bei Fragen zum OSS-Verfahren und allen weiteren Fragen rund um das Thema Steuern für Online Händler kannst du dich gerne bei uns melden.

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