Fristen für die Erstellung von Jahresabschlüssen

Fristen für die Erstellung von Jahresabschlüssen

Die Fristen für die Erstellung von Jahresabschlüssen in Deutschland sind gesetzlich geregelt und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Unternehmensform und der Größe des Unternehmens.

Grundsätzliche Fristen für die Erstellung von Jahresabschlüssen (nach HGB) in Deutschland

  1. Erstellung des Jahresabschlusses:
    • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG): Der Jahresabschluss muss grundsätzlich innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellt werden.
      • Beispiel: Geschäftsjahr 2021 (01.01.2021 – 31.12.2021): Der Jahresabschluss muss bis spätestens 31. März 2022 erstellt werden.
    • Personenhandelsgesellschaften (z.B. OHG, KG): Diese müssen den Jahresabschluss ebenfalls innerhalb von 3 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres erstellen.
    • Einzelunternehmen und kleine GmbHs (die keine Pflicht zur Bilanzierung haben): Der Jahresabschluss (Einnahmenüberschussrechnung, EÜR) ist ebenfalls innerhalb von 3 Monaten zu erstellen.
  2. Offenlegung des Jahresabschlusses:
      • Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss beim Unternehmensregister hinterlegen (Offenlegung).
        • Die Offenlegung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgen.
        • Beispiel für Geschäftsjahr 2021: Der Jahresabschluss muss spätestens bis 31. Dezember 2022 beim Unternehmensregister eingereicht werden.
      • Kleine Kapitalgesellschaften haben vereinfachte Offenlegungspflichten (Bilanz mit wenigen Ergänzungen), die ebenfalls innerhalb von 12 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfüllt werden müssen.

     

    Eine kleine Ergänzung:

    1. Kleinere Unternehmen (z.B. Kleinstkapitalgesellschaften, Einzelunternehmen) können unter bestimmten Umständen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses oder der Offenlegung im Unternehmensregister befreit sein. Diese sind jedoch gesetzlich genau definiert.

    2.Fristverlängerungen: Bei außergewöhnlichen Umständen kann es sein, dass Fristverlängerungen beantragt werden können, z.B. wenn ein Unternehmen unter die COVID-19-Ausnahmeregelungen fällt oder andere außergewöhnliche Gründe vorliegen.

    3. Gesellschafterversammlung: Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss bis zu einem bestimmten Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorlegen. In der Regel ist dies sechs Monate nach dem Bilanzstichtag.

    Beispiele für die Fristen für die Jahre 2022 bis 2025:

    Jahr

    Geschäftsjahr

                Frist zur Erstellung

    und zur Offenlegung

     

     

     

     

    2022

    01.01.2022 - 31.12.2022

                 31.03.2023

    31.12.2023

    2023

    01.01.2023 - 31.12.2023

                 31.03.2024

    31.12.2024

    2024

    01.01.2024 - 31.12.2024

                 31.03.2025

    31.12.2025

    2025

    01.01.2025 - 31.12.2025

                 31.03.2026

    31.12.2026

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