Du hast auf einer Rechnung den Hinweis „Reverse-Charge-Verfahren“ oder „Umkehr der Steuerschuldnerschaft“ gelesen aber keine Ahnung, was das für dich als Unternehmer bedeutet?
Dann aufgepasst: Das „Reverse-Charge-Verfahren“ ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuergesetz, bei der der Leistungsempfänger, also der Kunde, auch der Steuerschuldner ist.
Anwendung findet die Sonderregelung in der Regel bei Bauleistungen oder bei Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen, hier besonders bei Kosten von Google / Meta etc.
Falls du dich jetzt fragst, ob genau solche Leistungen für dich als Unternehmer eine höhere Steuerlast bedeuten, kannst du beruhigt sein – die Umsatzsteuer, die du nach §13b UStG schuldest, kannst du grundsätzlich in gleicher Höhe als Vorsteuer abziehen, wenn du umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielst. Für dich entsteht also keine höhere Steuerlast.
Falls du noch Fragen zum Reverse-Charge-Verfahren hast oder falls du dich jetzt fragst, ob du vielleicht sogar auf deinen Rechnungen darauf hinweisen musst, kontaktiere uns gerne.