Du schaust wie Freddie, wenn es um die Frage geht, ob du im (EU- ) Ausland umsatzsteuerpflichtig bist?

Viele von euch könnten bereits seit längerer Zeit im Ausland umsatzsteuerpflichtig geworden sein. Denn, ab einer bestimmten Umsatzgrenze an Privatkunden im EU-Ausland oder anderen Faktoren, werdet ihr automatisch im jeweiligen Empfängerland umsatzsteuerpflichtig.


Hier erfahrt ihr,

  1. wann Ihr im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig werdet,
  2. was ihr machen müsst, wenn ihr euch unsicher seid, ob ihr die jeweiligen Grenzen überschritten habt,
  3. was ihr tun müsst, wenn ihr euch sicher seid, dass ihr im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig geworden sein,
  4. wie euch das OSS-Verfahren bei den Meldungen je Land helfen kann.


Wann seid/werdet ihr im EU-Ausland steuerpflichtig?

Im EU-Ausland werdet ihr insbesondere umsatzsteuerpflichtig, wenn

  1. ihr ausländische Lager nutzt (beachte auch Amazon PAN-EU)
  2. ihr mehr als € 10.000,00 Umsatz an Privatkunden im gesamten EU-Ausland pro Jahr habt. (Nein, nicht pro Land! Insgesamt in allen Ländern zusammen!)


Was ihr machen müsst, wenn ihr euch unsicher seid, ob ihr die jeweiligen Grenzen überschritten habt.

Uns kontaktieren! 😊 Wir helfen euch gerne dabei nachzuvollziehen, ob Ihr die Grenzen überschritten habt und besprechen die nächsten notwendigen Schritte!


Was müsst ihr tun, wenn ihr euch sicher seid, dass ihr im EU-Ausland umsatzsteuerpflichtig geworden sein?

Uns sofort kontaktieren! Nein, Spaß bei Seite. Hier solltet ihr euch auf jeden Fall (besseren) steuerlichen Rat suchen 😊 Unsere Kontaktdaten findet ihr hier.


Wie kann euch das One-Stop-Shop-Verfahren hier helfen?

Das erfahrt ihr in unserem anderen Beitrag. (LINK)

Amazon-Gebühren ab August 2024: Was Du jetzt wissen musst!

Amazon hat zum 01. August 2024 bedeutende Änderungen bei den Gebühren für Verkäufer eingeführt. Diese Neuerungen betreffen u.a.  Amazon FBA als auch andere Services und haben Auswirkungen auf den Ertrag von Verkäufern. In diesem Blogpost geben wir dir einen Blick auf die neuen Abrechnungsmodalitäten.


Die wichtigsten Änderungen bei den Gebühren im Überblick:

  1. Erhöhung der Gebühren für Amazon FBA:
    • Seit dem 01.August 2024 steigen die Amazon FBA-Gebühren für Artikel, die über Amazon-FBA verschickt werden, um durchschnittlich 5%. Laut Amazon ist dies auf erhöhte Lagerkosten zurückzuführen.
    • Für Verkäufer, die Produkte wie Möbel oder Großgeräte über Amazon vertreiben und deren Gewicht über 10 kg liegt, können die Gebühren sogar um bis 10% steigen.
  2. Lagergebühren und Nutzung von Lagerraum:
    • Die Gebühren für die Lagerung von Produkten in Amazons Lagern steigen ebenfalls. Besonders in der Hochphase, wie die Weihnachtssaison, können Anbieter mit einer Erhöhung von bis zu 15% rechnen.
    • Sollte der Verkäufer Ladenhüter haben, die in den Lägern von Amazon liegen, sollen diese künftig auch stärker für die Nutzung von Lagerraum belastet werden. Dadurch sollen Lagerbestände effizienter zu handeln sein.
  3. Neue Gebühren für Retouren:
    • Seit August 2024 hat Amazon eine neue Gebühr für Retouren erhoben, die nicht aufgrund von Defekten oder Falschlieferungen erfolgen. Gerade in Kategorien wie Mode und Elektronik, wo Rücksendungen häufiger vorkommen, soll das Rückgabeverhalten zurückgehen.


Auswirkungen auf Verkäufer

Grundsätzlich wird die Erhöhung der Gebühren die Margen bzw. Eträge der Verkäufer reduzieren. Besonders kleinere Amazon-Verkäufer, die auf FBA angewiesen sind, um die Logistik abzuwickeln und so schon mit hohen Kosten zu kämpfen haben, könnten unter den steigenden Gebühren leiden. Es wird erwartet, dass Preise für Produkte entsprechend erhöht werden.


Auswirkungen auf die laufende Buchhaltung

Bisher war der klassische Weg, dass die Amazon Gebühren über die Niederlassung in Luxemburg von Amazon abgerechnet wurden. Dabei kam das sog. Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG zur Anwendung. Seit dem 01. August 2024 erfolgt die Abrechnung der Amazon-Gebühren aber grundsätzlich über lokale Niederlassungen in den jeweiligen Ländern. Konkret bedeutet das, dass die Abrechnung für deutsche Amazon-Verkäufer künftig nicht mehr mit dem Hinweis nach § 13b UStG versehen sind, sondern deutsche Umsatzsteuer ausweisen. Die Gebühren werden um den Anteil der Vorsteuer erhöht. Die Vorsteuer kann sich der Unternehmer aber dann im Rahmen der Umsatzsteuer-Voranmeldung abziehen. 


Fazit

Die Umstellung auf die neuen Amazon-Gebühren ab August 2024 stellt Verkäufer vor neue Herausforderungen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Änderungen auf den gesamten Markt auswirken werden.

Durch Abrechnungen über lokale Niederlassungen kommt das Reverse-Charge-Verfahren nicht mehr zur Anwendung. Du als Amazon-Händler solltest du vorbereitet sein und kannst dich bei Fragen gerne an uns wenden.

OSS Verfahren – Drei kleine Buchstaben, aber große Wirkung!

Das One Stop Shop Verfahren (OSS) ist vor allem beim E-Commerce unumgänglich und sieht im ersten Augenblick nach mehr Arbeit aus und ist es tatsächlich auch… Aber im Vergleich zu der Alternative die du hast, ist es eine erhebliche Zeit und Kostenersparnis! Wenn du dir einen kleinen Überblick machen möchtest, dann lies weiter 😊

Das OSS Verfahren richtet sich an:

  • inländische Unternehmer, die…
    o Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, die im EU Mitgliedsstaat ansässig sind.
    o Innergemeinschaftliche Fernverkäufe tätigen
    o Eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, wodurch die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines EU Mitgliedsstaats durch einen nicht in der EU ansässigen Steuerpflichtigen ermöglicht wird.
  • Nicht in der EU ansässige Unternehmer,
    o die im Inland über eine Einrichtung (z.B. Warenlager) verfügen, von der aus Gegenstände an Privatpersonen gelangen, die in einem EU Mitgliedsstaat ansässig sind.


Voraussetzungen sind:

  • Überschreitung des Schwellenwerts von insgesamt 10.000€ für innergemeinschaftliche Lieferungen und Dienstleistungen (alle EU Mitgliedsstaaten zusammengerechnet)
  • Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZST)


Der große Vorteil ist:

  • Man muss sich nicht in jedem EU Mitgliedsstaat, in dem man Umsätze getätigt hat, steuerlich registrieren und einzelne Steuererklärungen abgeben, sondern kann eine „zusammengefasste“ Erklärung beim inländischen BZST übermitteln und die ausländischen Umsatzsteuer in einer Summe überweisen.


Die Pflichten und Fristen lauten:

  • Vierteljährliche elektronische Meldung ans BZST
  • Vierteljährliche Zahlung der ausländische Umsatzsteuer an das BZST
  • Die Meldung sowie die Überweisung der Umsatzsteuer muss bis zum Ende des Monats erfolgen, der auf das jeweilige Quartal folgt (z.B. bis zum 30.04 für das 1.Quartal, zum 31.07 für das 2.Quartal usw.)


Bei Fragen zum OSS-Verfahren und allen weiteren Fragen rund um das Thema Steuern für Online Händler kannst du dich gerne bei uns melden.

Image

ETL SommerPartner GmbH
Steuerberatungsgesellschaft
Bismarckstr. 22-24
57076 Siegen
Telefon: 027 1  25076-0
E-Mail: info@sommerpartner.de
Impressum  |  Datenschutz

Image
Image

Partner

ETL-Gruppe |
Angerer Hundt & Collegen
| Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
sommer concept | Unternehmensberatung
S&C Audit | Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
FiloSalaire | Finanz-, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
s.o.!lutions | IT-Beratung und Begleitung
Website by WILKE Family
Image